4.3 Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer müssen ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Sie sind restriktiv auszulegen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 24 DBG). Die steuerfreien Einkünfte sind in Art. 29 StG resp. Art. 24 DBG aufgelistet. Die Auflistung der nicht der Einkommenssteuer unterliegenden, von aussen kommenden Wertzuflüsse ist daher abschliessend. Es ist somit eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen den der steuerpflichtigen Person von aussen zufliessenden Mitteln, welche als Einkommen zu versteuern sind, und denen, die andern oder gar keinen Steuern unterworfen sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 zu Art.