4.2 Ferner unterliegen gemäss Art. 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dazu zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (vgl. Art. 21 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.