BGer 2A.381/2006 vom 29.11.2006, E. 2.1). Steuerbar sind daher sämtliche geldwerten Vorteile, welche ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt auf ein Arbeitsverhältnis ausübt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 28 zu Art. 17 DBG).