O., N. 28 zu Art. 17 DBG). Der Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-)Tätigkeit ist weit zu interpretieren. Es handelt sich dabei nicht nur um Einkommen aus vertraglich vereinbarter Gegenleistung im engeren Sinn. Ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt auch dann vor, wenn zwischen der Leistung, die der Steuerpflichtige erhält, und seiner Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält (BGer 2C_357/2014 vom 23.5.2016, E. 2.2; BGer 2A.381/2006 vom 29.11.2006, E. 2.1).