-6- 4.1 Nach Art. 20 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG sind insbesondere alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltersund Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. Die beispielhafte Aufzählung der Einkommensteile aus unselbstständiger Tätigkeit ist nicht abschliessend (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 28 zu Art.