4. Sowohl bei der direkten Bundessteuer, wie auch bei den kantonalen Steuern gilt bei der Einkommenssteuer der Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer mit einer Einkommensgeneralklausel, einem beispielhaften positiven Einkünftekatalog und einem abschliessenden negativen Katalog steuerfreier Einkünfte (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 zu Art. 16 DBG sowie BGer 2C_622/2011 vom 29.2.2012, E. 4). Für die kantonalen Steuern ist die Generalklausel in Art. 19 Abs. 1 StG enthalten und für die direkte Bundessteuer in Art. 16 Abs. 1 DBG. Danach unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer.