Dem Arbeitnehmer wird beim Ankauf von WIR-Geld für Investitionen in Liegenschaften kein Einschlag gewährt. Das gilt bei Erwerb von Immobilien mit WIR-Geld, der Verwendung von WIR-Geld für steuerlich abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt und bei wertvermehrenden Investitionen in private Liegenschaften (vgl. TaxInfo, Ziff. 5, mit Verweis auf BGer 2A.602/2002 vom 23.7.2003). Die im Internet publizierte Praxis der Steuerverwaltung richtet sich als Verwaltungsanweisung vorab an die Vollzugsorgane und ist für die Gerichte – wie die Steuerrekurskommission es ist – nicht verbindlich.