3.2 Gemäss Praxis der Steuerverwaltung ergeben sich für den Arbeitnehmer (grundsätzlich) keine Steuerfolgen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer WIR-Geld mit bis zu 20 % Einschlag verkauft. Verkauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer WIR-Geld mit mehr als 20 % Einschlag, gilt die Differenz zwischen Nominalwert abzüglich 20 % und bezahltem Verkaufspreis als Gehaltsnebenleistung. Der Differenzbetrag stellt steuerbares Einkommen des Arbeitnehmers dar und ist im Lohnausweis in Ziff. 14 zu deklarieren (Praxisfestlegung der Steuerverwaltung einsehbar unter: , Rubriken "Themen / Ein- kommens- und Vermögenssteuern / Art.