3.1 Kann das WIR-Guthaben in dem wenn auch beschränkten so doch ansehnlichen Mitgliederkreise als Zahlungsmittel mit voller Kaufkraft eingesetzt und in Waren oder Dienstleistungen umgesetzt werden, muss von einer gewissermassen vorsorglichen Gewährung eines Einschlags grundsätzlich abgesehen werden (BVR 1981 S. 201 f.). Unter gewissen Umständen kann ohne Willkür die Gleichwertigkeit der Abgeltung mit WIR-Anteilen und der Bezahlung in Schweizerfranken angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Summe der erbrachten Leistungen (inkl. beträchtlichen WIR-Anteilen) exakt dem verurkundeten Kaufpreis entspricht.