Bei WIR-Geld wird häufig ein Einschlag von ca. 20 bis 30 % gewährt bzw. im Umfang von 10 bis 20 % als "ohne weiteres realistisch" bezeichnet. Der wirkliche Einschlag bei WIR-Geld ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der Umstände festzulegen, wobei die für steuermindernde Tatsachen substanziierungs- und beweispflichtige steuerpflichtige Person die entsprechenden Umstände darzulegen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 62 f. zu Art. 16 und N. 28 zu Art. 58 DBG).