-4- 2. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht eine Aufrechnung der Differenz vom Nominalwert des WIR-Geldes zum bezahlten Verkaufspreis in der Höhe von CHF 175'000.-- vorgenommen hat. Hierbei ist strittig, ob den Rekurrenten Einkommen zugeflossen ist oder ob es sich bei den CHF 175'000.-- um einen steuerfreien Kapitalgewinn gehandelt hat.