E. Mit Stellungnahme vom 12. August 2019 hält die Vertreterin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Ferner hat sie ein Schreiben der Arbeitgeberin eingereicht, in der bestätigt wird, dass die Arbeitgeberin im Geschäftsjahr 2016 WIR-Geld mit einem Einschlag von durchschnittlich 33.5 % an Dritte verkauft habe. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: