-3- Gelder erst nach Abschluss des Kaufvertrags von der Arbeitgeberin erworben. Zu einem Zeitpunkt also, indem bereits festgestanden habe, dass diese vollumfänglich für die Tilgung des Kaufpreises würden eingesetzt werden können. Es habe daher von vornherein kein Risiko bestanden, dass ein effektiver Abschlag in Kauf genommen werden müsste und es habe auch nie die Gefahr bestanden, dass die Forderung auf WIR-Geld einem entsprechenden Wertverlust unterliegen könnte.