Ferner werde dem Arbeitnehmer praxisgemäss kein Einschlag gewährt, wenn das WIR-Geld in Liegenschaften investiert werde. Die Differenzierung nach Verwendungszweck mache insbesondere im Zusammenhang mit Liegenschaften Sinn, da andernfalls eine steuerliche Bevorteilung gegenüber Barzahlern resultieren würde. Lediglich der Fall, dass die Liegenschaft beim Barkauf zu einem tieferen Kaufpreis hätte erworben werden können, würde allenfalls für die Gewährung eines Abschlags beim Kauf des WIR- Geldes sprechen. Auf das Vorhandensein dieser Möglichkeit könne aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht geschlossen werden. Im Gegenteil, die Rekurrenten hätten die WIR-