D. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde beantragt. Sie bringt zusammengefasst vor, dass vom Fehlen einer Gehaltsnebenleistung und somit dem Vorliegen eines steuerfreien, privaten Kapitalgewinns nur ausgegangen werden könne, wenn die Arbeitgeberin WIR-Guthaben nachweislich an alle Arbeitnehmer und an unabhängige Drittpersonen zu gleichen Konditionen verkauft habe. Nicht nachgewiesen sei vorliegend, dass unabhängige Drittpersonen zu gleichen Konditionen WIR-Guthaben erworben hätten. Ferner werde dem Arbeitnehmer praxisgemäss kein Einschlag gewährt, wenn das WIR-Geld in Liegenschaften investiert werde.