Vielmehr liege ein Kapitalgewinn aus der Veräusserung von (beweglichem) Privatvermögen vor. Sollte die Steuerrekurskommission wider Erwarten von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgehen, beantragen die Rekurrenten eine Aufrechnung im Umfang von höchstens CHF 75'000.-- als steuerbare Gehaltsnebenleistung. Dies würde der Differenz zwischen dem für das WIR-Geld bezahlten Kaufpreis von CHF 325'000.-- und dem Betrag von CHF 400'000.-- (Nominalwert des gekauften WIR-Geldes abzüglich der von den Steuerbehörden pauschal akzeptierten Reduktion von 20 %) entsprechen.