Die Arbeitgeberin habe den Verkauf zu diesen Konditionen nur vorgenommen, weil für sie das WIR-Guthaben einen um CHF 175'000.-- tieferen Verkehrswert gehabt habe. Sie habe damit keine Arbeitsleistung abgelten wollen. Eine Besteuerung des "Vermögensvorteils" als Einkommen würde voraussetzen, dass der vorliegende Vermögenszugang aufgrund eines Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit realisiert worden sei, was jedoch von den Rekurrenten bestritten werde. Vielmehr liege ein Kapitalgewinn aus der Veräusserung von (beweglichem) Privatvermögen vor.