Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die eine steuerliche Ungleichbehandlung des WIR-Geld- Bezugs rechtfertigen würde, je nachdem ob der Erwerber damit eine Liegenschaft oder einen anderen Vermögenswert kaufe. Der vermeintliche "Rabatt" auf dem Bezug des WIR-Geldes, den die Rekurrenten von einem WIR-Teilnehmer für den Kauf von Liegenschaften von einem anderen WIR-Teilnehmer erhalten hätten, sei systembedingt und erkläre sich aus der beschränkten Verwendbarkeit des WIR-Geldes. Die Arbeitgeberin habe den Verkauf zu diesen Konditionen nur vorgenommen, weil für sie das WIR-Guthaben einen um CHF 175'000.-- tieferen Verkehrswert gehabt habe.