-2- gesetzliche Grundlage, weshalb sich die Eingabe indirekt auch gegen diese richte. Die Praxis nehme eine unzulässige Verknüpfung zwischen der steuerlichen Behandlung des Erwerbs des WIR-Geldes und dem steuerlich unbeachtlichen privaten Verwendungszweck vor. Es dürfe keine Rolle spielen, was mit den vom Arbeitgeber bezogenen WIR-Geldern beschafft werde. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die eine steuerliche Ungleichbehandlung des WIR-Geld- Bezugs rechtfertigen würde, je nachdem ob der Erwerber damit eine Liegenschaft oder einen anderen Vermögenswert kaufe.