Eventualiter sei die Höhe der genannten Aufrechnung zu reduzieren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass gemäss der Steuerverwaltung der gesamte Einschlag von 35 % steuerbar sei, da das im Steuerjahr 2016 bezogene WIR-Geld für den Erwerb von Liegenschaften verwendet worden sei. Dieser Praxis der Steuerverwaltung fehle jedoch die