Entgegen den Auffassungen der Rekurrenten habe folglich kein effektiver Abschlag in Kauf genommen werden müssen und es habe nie die Gefahr bestanden, dass die Forderung auf WIR-Geld einem entsprechenden Wertverlust unterliegen könnte. Da die Rekurrenten von ihrer Arbeitgeberin WIR-Gelder mit Einschlag von 35 % (bzw. für nur 65 % des Nominalwerts) hätten erwerben können, diese jedoch mit dem Nominalwert für den Kauf der Eigentumswohnungen sowie Autoeinstellhallenplätze hätten einsetzen können, habe ihnen ihre Arbeitgeberin im Umfang des Einschlags einen geldwerten Vorteil zugewandt, der steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstelle.