Als Begründung verwies sie auf ihre Schreiben vom 12. Oktober 2018 und 27. November 2018, worin sie im Wesentlichen festhielt, dass die Rekurrenten die WIR-Gelder mit einem Einschlag von 35 % erst nach Abschluss des Liegenschaftskaufvertrags erworben hätten. In diesem Zeitpunkt habe bereits festgestanden, dass die Rekurrenten die WIR-Gelder vollumfänglich für die Tilgung des Kaufpreises einsetzen konnten. Entgegen den Auffassungen der Rekurrenten habe folglich kein effektiver Abschlag in Kauf genommen werden müssen und es habe nie die Gefahr bestanden, dass die Forderung auf WIR-Geld einem entsprechenden Wertverlust unterliegen könnte.