-6- 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufzeichnungen des Rekurrenten in Bezug auf Brennholz ungenügend sind. Mangels Angaben zur Veränderung des Lagerbestands ist es nicht möglich, den im Steuerjahr 2017 mit dem Verkauf und Eigenverbrauch von Brennholz tatsächlich erzielten Ertrag zu bestimmen. Dementsprechend ist dieser Einkommensbestandteil nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung von CHF 505.-- erscheint angemessen. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.