2016, N. 70 zu Art. 18 DBG), ist die Veränderung des Bestands an physischen Aktiven wie Warenvorräten, Mobilien und Immobilien zu erfassen (Peter Locher, a.a.O., N. 22 zu Art. 125 DBG; Marco Greter, Abschied vom Milchbüchlein – Tücken der "einfachen" Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in: Der Schweizerische Treuhänder 2014, S. 175). Folgerichtig enthalten sowohl das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Hilfsblatt zum Ausfüllen von Formular 10 (Land- und Forstwirtschaft; Beilage 1 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung) als auch die vom Rekurrenten verwendete "Jahreszusammenstellung für Landwirte" (pag. 28) Felder, um die Vorratsveränderungen zu erfassen.