958b Abs. 2 OR abgeleitet werden, gilt diese Bestimmung doch nur für ordentlich buchführungspflichtige Unternehmen uneingeschränkt (und für alle anderen nur "sinngemäss", vgl. Art. 957 OR). Weil jedoch das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der in einer Steuerperiode eingetretenen Veränderung des Geschäftsvermögens, bereinigt um Privateinlagen und -bezüge, entspricht (sogenannter Vermögensstandsgewinn, siehe dazu: Reich/von Ah in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 18 zu Art. 18 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 70 zu Art.