4.3 Die von der Steuerverwaltung ebenfalls als notwendig betrachtete erfolgswirksame Verbuchung der Bestandesveränderung per Ende Jahr passt an sich nicht zu den im Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmungen genannten "Einnahmen und Ausgaben". Auch kann eine entsprechende Buchungspflicht, anders von der Steuerverwaltung geltend gemacht, nicht direkt aus Art. 958b Abs. 2 OR abgeleitet werden, gilt diese Bestimmung doch nur für ordentlich buchführungspflichtige Unternehmen uneingeschränkt (und für alle anderen nur "sinngemäss", vgl. Art. 957 OR).