4.2 Sowohl die steuer- als auch die handelsrechtlichen Normen nennen "Einnahmen und Ausgaben" als relevante Grössen zur Bestimmung des Geschäftsergebnisses für beschränkt buchführungspflichtige Unternehmen. Zusätzlich wird verlangt, dass die Aufzeichnungen über "Aktiven und Passiven" bzw. "die Vermögenlage" Aufschluss gewähren. Wie die steuerlichen Aufzeichnungen im Einzelfall auszugestalten sind, hängt von den Verhältnissen des einzelnen Geschäftsbetriebs, seiner Art und Grösse ab.