Die Tragweite dieser Bestimmung und ihr Zusammenwirken mit der schon länger geltenden steuerrechtlichen Aufzeichnungspflicht ist im Detail umstritten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das neue Rechnungslegungsrecht aus steuerlicher Sicht für selbstständig Erwerbstätige mit geringem Umsatz keine wesentlichen Veränderungen bewirkt hat (vgl. zum Ganzen: Peter Lo- -5- cher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 18 ff. zu Art. 125 DBG, Schlussfolgerung in N. 23).