Seit der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision des Rechnungslegungsrechts sind sämtliche Unternehmen buchführungspflichtig. Jedoch können sich selbstständige Erwerbstätige mit einem Umsatz von weniger als CHF 500'000.-- darauf beschränken, lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch zu führen, wobei die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung sinngemäss gelten (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Tragweite dieser Bestimmung und ihr Zusammenwirken mit der schon länger geltenden steuerrechtlichen Aufzeichnungspflicht ist im Detail umstritten.