4.1 Selbstständige Erwerbende, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ermitteln das steuerbare Einkommen anhand des Saldos der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung (Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 StG; Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 DBG). Die übrigen selbstständig Erwerbenden sind verpflichtet, der Steuererklärung Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen (Art. 171 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 Bst. b DBG). Seit der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision des Rechnungslegungsrechts sind sämtliche Unternehmen buchführungspflichtig.