Unter diesen Umständen ist der tatsächliche jährliche private Holzverbrauch als Privatbezug und damit als Ertrag aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln. Folgerichtig wären allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Gratisbezugsrechts geschäftsmässig begründet und müssten nicht als Privataufwand ausgeschieden werden (anders als von der Steuerverwaltung in der Vernehmlassung geltend gemacht). 4. Eine andere – und von diesem Zwischenergebnis unabhängige – Frage ist, ob der Rekurrent verpflichtet ist, seinen Holzvorrat zu aktivieren und die Vorratsveränderungen erfolgswirksam zu verbuchen.