3.4 Weil der Rekurrent im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit jedoch auch Holzhandel betreibt, präsentiert sich die Sachlage anders. Es ist nicht davon auszugehen, dass das kostenlos erworbene Holz ausschliesslich privat genutzt und das zugekaufte ausschliesslich weiterverkauft wird. Unter diesen Umständen ist der tatsächliche jährliche private Holzverbrauch als Privatbezug und damit als Ertrag aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln.