Vorliegend steht fest, dass der Rekurrent Holz für seine eigene Heizung und damit für private Zwecke verwendet hat. Würde er kein Holz an Dritte verkaufen, wäre der Gegenwert des unentgeltlich bezogenen Holzes als Naturalbezug steuerbar, wobei offenbleiben könnte, ob es sich dabei um Liegenschaftsertrag oder um übriges Einkommen handelt.