-4- 3.3 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass Naturalbezüge jeder Art zu den steuerbaren Einkünften gehören, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft (Lohnbestandteile bei unselbstständig Erwerbenden) sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs (selbstständig Erwerbende). Die Naturalbezüge werden nach ihrem Marktwert bemessen (Art. 19 Abs. 1 und 2 StG; Art. 16 Abs. 1 und 2 DBG). Vorliegend steht fest, dass der Rekurrent Holz für seine eigene Heizung und damit für private Zwecke verwendet hat.