Den Eigenbedarf könne er aus einem unentgeltlichen Holzbezugsrecht decken. Daraufhin kürzte die Steuerverwaltung die Aufrechnung um die Hälfte und begründete dies damit, dass der Rekurrent entweder Einnahmen nicht verbucht oder Naturalbezüge getätigt habe. Dies zeige sich daran, dass keine Holzvorräte deklariert worden seien.