3.1 Im Rahmen der ursprünglichen Veranlagung betrug die strittige Aufrechnung noch CHF 1'010.--, entsprechend dem Totalbetrag einer Rechnung über mehrere vom Rekurrenten ersteigerte Holzlose vom 10. Mai 2017 (pag. 56). Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass es sich dabei um private Lebenshaltungskosten handle (Veranlagungsverfügung vom 4.9.2018, pag. 85). Im Einspracheverfahren machte der Rekurrent geltend, dass das ersteigerte Holz für den Weiterverkauf bestimmt sei. Den Eigenbedarf könne er aus einem unentgeltlichen Holzbezugsrecht decken.