3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG sind die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Von diesen können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Nicht zu den geschäftsmässig begründeten Kosten gehören u.a. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 34 Bst. a DBG), die sogenannten Lebenshaltungskosten.