Doch selbst wenn eine zwingende Abgrenzung zu verneinen wäre, müssten gemäss Steuerverwaltung sämtliche Aufwendungen, die bei der Verarbeitung und Bereitstellung des unentgeltlich erhaltenen Holzes angefallen sind, als Privatanteil ausgeschieden werden. Zudem stelle der unentgeltliche Holzbezug ein steuerbares Naturaleinkommen dar. Insgesamt sei die Aufrechnung mit CHF 505.-- sehr zurückhaltend bemessen worden. E. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.