D. Am 19. Juni 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Nach Ansicht der Steuerverwaltung handelt es sich bei der Veränderung von Vorräten (bspw. an Brennholz) um eine sachliche Abgrenzung, die auch von Kleinunternehmern vorzunehmen ist. Würden Bestandsänderungen nicht verbucht, führe dies zu nicht nachvollziehbaren Erfolgsschwankungen. Doch selbst wenn eine zwingende Abgrenzung zu verneinen wäre, müssten gemäss Steuerverwaltung sämtliche Aufwendungen, die bei der Verarbeitung und Bereitstellung des unentgeltlich erhaltenen Holzes angefallen sind, als Privatanteil ausgeschieden werden.