Das zusätzlich angekaufte Holz sei zum Weiterverkauf bestimmt, weshalb die entsprechenden Auslagen geschäftsmässig begründet seien. Die Steuerverwaltung hiess in der Folge die Einsprache mit Einspracheentscheiden vom 12. März 2019 (pag. 112-104) teilweise gut und bestimmte das steuerbare Einkommen neu auf CHF 12'813.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 22'908.-- bei der direkten Bundessteuer. Dabei strich sie die Aufrechnung betreffend Fahrzeugkosten ganz und reduzierte diejenige betreffend Brennholz auf CHF 505.--. In der Begründung heisst es dazu, dass der Rekurrent weder Beweise für einen kostenlosen Holzbezug geliefert noch einen Holzvorrat bilanziert habe.