___ AG, zu den Vorabdrucken Stellung. Betreffend Kosten für private Fahrzeuge führte die mit dem Fall betraute Rechtsanwältin im Wesentlichen aus, dass die private Nutzung durch den ausgeschiedenen Privatanteil von CHF 1'800.-- ausreichend berücksichtigt worden sei. Bezüglich des Brennholzes wurde geltend gemacht, dass der Liegenschaft des Rekurrenten ein Anrecht auf den kostenlosen Bezug von mindestens zwei Kubikmetern Brennholz zustehe, was für den Privatverbrauch ausreiche. Das zusätzlich angekaufte Holz sei zum Weiterverkauf bestimmt, weshalb die entsprechenden Auslagen geschäftsmässig begründet seien.