Für den Rekurrenten als Laien war es damit im Einspracheverfahren nicht leicht möglich, die diesbezüglichen Argumente der Steuerverwaltung zu prüfen und das Prozessrisiko abzuwägen. Aufgrund der speziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich somit ausnahmsweise von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Es werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).