Im Schreiben vom 12. Dezember 2017 führte sie lediglich aus, dass die Veranlagung nach dem bernischen und eidgenössischen Steuerrecht vorgenommen werde und nicht nach der "Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz". Erst im Verlauf des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens hat die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung vom 27. März 2018 entsprechend Stellung genommen. Für den Rekurrenten als Laien war es damit im Einspracheverfahren nicht leicht möglich, die diesbezüglichen Argumente der Steuerverwaltung zu prüfen und das Prozessrisiko abzuwägen.