200 Abs. 3 StG). Insofern ist zu bemerken, dass der Rekurrent bereits in der Einsprache vom 7. November 2017 diese mit der per 1. Juli 2014 erfolgten Änderung des ZBG begründet hat (pag. 14 f.). Auch in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2017 hat er erneut in gleicher Weise argumentiert (pag. 24). Die Steuerverwaltung ist darauf weder mit Schreiben vom 10. November 2017 (pag. 17) noch mit jenem vom 12. Dezember 2017 (pag. 25) eingegangen. Im Schreiben vom 12. Dezember 2017 führte sie lediglich aus, dass die Veranlagung nach dem bernischen und eidgenössischen Steuerrecht vorgenommen werde und nicht nach der "Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz".