-8- Kindes in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz zu tragen hätte (VGE 100 2014 337/338 vom 1.6.2015, E. 3.3; RKE 100 2009 10378 vom 19.6.2012, E. 6.2, nicht publiziert), was vorliegend nicht der Fall ist. Folglich ist ihm der Unterstützungsabzug (zusätzlich zum Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge) sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu verweigern.