in allen anderen Konstellationen sollte der Unterstützungsabzug für sie hingegen ausgeschlossen sein. Werden nicht Kindersozialabzüge, sondern die für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen abgezogen, müssen die gleichen Regeln zur Anwendung gelangen (der Abzug für Kinderunterhaltsbeiträge geht den Kindersozialabzügen vor, Art. 40 Abs. 4 StG). Der Unterstützungsabzug könnte diesfalls nur gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person zusätzliche Kosten wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer dauernden Pflegebedürftigkeit des Kindes bzw. wegen einem Aufenthalt des