40 Abs. 5 StG). Gestützt auf den Gesetzeswortlaut und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Sozialabzüge ist davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber für Kinder in erster Linie die Sozialabzüge gemäss Art. 40 Abs. 3 StG vorgesehen hat, wenn diese minderjährig oder in der beruflichen Ausbildung sind. Den Unterstützungsabzug wollte er nur ausnahmsweise zusätzlich zu den Kindersozialabzügen zugestehen, nämlich dann, wenn für diese Kinder gewisse gesetzlich umschriebene, ausserordentliche Auslagen erwachsen; in allen anderen Konstellationen sollte der Unterstützungsabzug für sie hingegen ausgeschlossen sein.