Hinsichtlich der kantonalen Steuern ist festzuhalten, dass der Unterstützungsabzug von CHF 4'600.-- geltend gemacht werden kann für Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen, sofern die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt. Der gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen (Art. 40 Abs. 5 StG).