5. Im Fall der Verweigerung des hälftigen Kinderabzugs für seine Kinder verlangt der Rekurrent den vollen Unterstützungsabzug. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern kann die steuerpflichtige Person für Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen im Steuerjahr 2016 CHF 4'600.-- abziehen, wenn sie mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beigetragen hat (Art. 40 Abs. 5 StG). Bei der direkten Bundessteuer können CHF 6'500.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person abgezogen werden, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt (Art. 35 Abs. 1 Bst.