4. Verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, werden zum günstigeren Elterntarif (direkte Bundessteuer) bzw. Verheiratetentarif (kantonale Steuern) besteuert (Art. 36 Abs. 2bis DBG bzw. Art. 42 Abs. 1 StG).